Die Sozialberichterstattung ist seit 2008 im Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) in § 20 SG unter dem Titel „Wirkungsorientierte Verwaltungsführung“ – zusammen mit Sozialplanung und Sozialprogrammen – verankert. § 20 Absatz 5 SG hält fest: „Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat periodisch in einem Sozialbericht, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erreicht worden sind und wo die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat genehmigt den Bericht.“
Die Sozialberichterstattung ist damit systematisch mit der Sozialplanung verknüpft. Ein wichtiges Ziel ist es daher erstens, eine Informationsbasis für die moderne Sozialpolitik und Sozialplanung zu liefern.
Es gilt die soziale Lage im Kanton Solothurn zu beschreiben, über sich abzeichnende Entwicklungstrends der gesellschaftlichen Verhältnisse und damit zusammenhängende Bedarfe zu informieren.
Eine zweite Zielsetzung ist die Beschreibung der Umsetzung der staatlichen Sozialpolitik sowie der Sozialprogrammen, nach Möglichkeit deren Ergebnisse und Wirkungen festzuhalten und damit mögliche Abweichungen zu den in der Sozialpolitik bzw. Sozialplanung gesetzten Zielen aufzuzeigen.